Ein/e Abgeordnete/r oder ein/e Senator/in kann einen Gesetzesvorschlag einreichen.
Die Regierung kann einen Gesetzesentwurf zusammen mit einem Guthaben des Staatsrates einreichen.
Einen Gesetzesvorschlag, der bereits von einer der beiden Kammern angenommen wurde, nennt man auch Gesetzesentwurf.
| Einreichung |
|
| Immer an die Kammer: |
|
| Immer an den Senat: |
|
| An Kammer oder Senat: |
|
Bei Gesetzesvorschlägen muss erst darüber entschieden werden, ob sie als solche angenommen werden.
Gesetzesentwürfe werden dieser Prozedur nicht unterzogen.
Es ist äußerst selten, dass ein eigehender Text so dringend oder einfach ist, dass er sofort in der Plenarsitzung überprüft werden kann. In den meisten Fällen wird er erst an einen Untersuchungsausschuss verwiesen.
Ein Ausschuss setzt sich aus einer beschränkten Anzahl Abgeordneter oder SenatorInnen zusammen. Dabei wird die proportionale Vertretung wie in der Plenarsitzug respektiert.
Der Ausschuss kann den Text mit oder ohne Änderungen (Abänderungsvorschlag) verabschieden oder ablehnen.
Ein Berichterstatter verfasst einen Ausschussbericht.
In der Vollversammlung kann der Text mit oder ohne Änderung verabschiedet oder abgelehnt werden.
Um ein Gesetz zu werden, muss ein verabschiedeter Text vom König unterzeichnet werden. (Sanktionierung). Der König ist der dritte Zweig der Legislative. Der Sanktionierung folgt die Ausfertigung durch den König, der das Oberhaupt der Exekutive ist.
Das Gesetz tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Es sei denn, im Gesetzestext selber ist ein anderes Datum vorgesehen.
Die Legislative arbeitet Gesetze aus.
Um dies zu ermöglichen, bestehen drei gesetzgebende Prozeduren.
Je nach angewandter Prozedur setzt sich die Legislative zusammen aus:
Der erste Artikel jedes Gesetzes zeigt an, welches Verfahren Anwendung findet.
Diese Gesetze werden nur von der Abgeordnetenkammer und dem König angenommen.
Unterliegen dem Einkammerverfahren:
Diese Gesetze werden von der Abgeordnetenkammer, dem Senat und dem König angenommen.
Diese Gesetze werden von der Abgeordnetenkammer und dem König und eventuell vom Senat angenommen.
Gesetze mit nicht verpflichtendem Zweikammerverfahren sind all jene, die
weder dem Einkammerverfahren, noch dem verpflichtenden Zweikammerverfahren
unterliegen. Diese Gesetze formen den Löwenanteil der föderalen
Gesetzgebung.
In den meisten Fällen betreffen diese Gesetze die
wirtschaftliche und soziale Gesetzgebung: soziale Sicherheit, Arbeits-,
Steuer-, Zivil- und Handelsrecht.
Der Senat kann Gesetzesentwürfe mit nicht verpflichtendem Zweikammerverfahren auf Antrag untersuchen:
Meistens wird ein gemischtes Gesetz in zwei verschiedenen Entwürfen eingereicht, da es Artikel enthält, die dem Zweikammerverfahren unterliegen und andere, die dem Einkammerverfahren unterliegen. In seltenen Fällen kommt es aber auch vor, das diese beiden Arten von Artikeln in einem Entwuf eingereicht werden.
Mehr Informationen bei:
Senat
Dienst für Kommunikation
1009 Brüssel
Tel.: 02/501.78.49 Fax.: 02/501.79.31
E-mail: info@senate.be