Wie werden Gesetze gemacht?

Der Weg zum Belgischen Staatsblatt

1. Die Einreichung

Ein/e Abgeordnete/r oder ein/e Senator/in kann einen Gesetzesvorschlag einreichen.

Die Regierung kann einen Gesetzesentwurf zusammen mit einem Guthaben des Staatsrates einreichen.

Einen Gesetzesvorschlag, der bereits von einer der beiden Kammern angenommen wurde, nennt man auch Gesetzesentwurf.

Einreichung
Immer an die Kammer:
  • Gesetzesentwürfe mit Einkammerverfahren
  • Gesetzesentwürfe mit nicht verpflichtendem Zweikammerverfahren
  • Gesetzesvorschläge eines Abgeordneten
Immer an den Senat:
  • Gesetzesentwürfe zur Zustimmung zu internationalen Verträgen
  • Gesetzesvorschläge eines/r Senators/in
An Kammer oder Senat:
  • Entwürfe mit verpflichtendem Zweikammerverfahren

2. Annehmbarkeit

Bei Gesetzesvorschlägen muss erst darüber entschieden werden, ob sie als solche angenommen werden.

Gesetzesentwürfe werden dieser Prozedur nicht unterzogen.

3. Ausschussberatungen

Es ist äußerst selten, dass ein eigehender Text so dringend oder einfach ist, dass er sofort in der Plenarsitzung überprüft werden kann. In den meisten Fällen wird er erst an einen Untersuchungsausschuss verwiesen.

Ein Ausschuss setzt sich aus einer beschränkten Anzahl Abgeordneter oder SenatorInnen zusammen. Dabei wird die proportionale Vertretung wie in der Plenarsitzug respektiert.

Der Ausschuss kann den Text mit oder ohne Änderungen (Abänderungsvorschlag) verabschieden oder ablehnen.

Ein Berichterstatter verfasst einen Ausschussbericht.

4. Überprüfung in der Plenarsitzung

In der Vollversammlung kann der Text mit oder ohne Änderung verabschiedet oder abgelehnt werden.

5. Sanktionierung und Ausfertigung durch den König

Um ein Gesetz zu werden, muss ein verabschiedeter Text vom König unterzeichnet werden. (Sanktionierung). Der König ist der dritte Zweig der Legislative. Der Sanktionierung folgt die Ausfertigung durch den König, der das Oberhaupt der Exekutive ist.

6. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt

Das Gesetz tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Es sei denn, im Gesetzestext selber ist ein anderes Datum vorgesehen.


Gesetzgebende Verfahren

Die Legislative arbeitet Gesetze aus.

Um dies zu ermöglichen, bestehen drei gesetzgebende Prozeduren.

Je nach angewandter Prozedur setzt sich die Legislative zusammen aus:

Der erste Artikel jedes Gesetzes zeigt an, welches Verfahren Anwendung findet.

1. Gesetze mit Einkammerverfahren

Diese Gesetze werden nur von der Abgeordnetenkammer und dem König angenommen.

Artikel 74 der Verfassung

Unterliegen dem Einkammerverfahren:

2. Gesetze mit verpflichtendem Zweikammerverfahren

Diese Gesetze werden von der Abgeordnetenkammer, dem Senat und dem König angenommen.

Artikel 77 der Verfassung

3. Gesetze mit nicht verpflichtendem Zweikammerverfahren

Diese Gesetze werden von der Abgeordnetenkammer und dem König und eventuell vom Senat angenommen.

Artikel 78 der Verfassung

Gesetze mit nicht verpflichtendem Zweikammerverfahren sind all jene, die weder dem Einkammerverfahren, noch dem verpflichtenden Zweikammerverfahren unterliegen. Diese Gesetze formen den Löwenanteil der föderalen Gesetzgebung.
In den meisten Fällen betreffen diese Gesetze die wirtschaftliche und soziale Gesetzgebung: soziale Sicherheit, Arbeits-, Steuer-, Zivil- und Handelsrecht.

Der Senat kann Gesetzesentwürfe mit nicht verpflichtendem Zweikammerverfahren auf Antrag untersuchen:

4. Gemischte Gesetze

Meistens wird ein gemischtes Gesetz in zwei verschiedenen Entwürfen eingereicht, da es Artikel enthält, die dem Zweikammerverfahren unterliegen und andere, die dem Einkammerverfahren unterliegen. In seltenen Fällen kommt es aber auch vor, das diese beiden Arten von Artikeln in einem Entwuf eingereicht werden.


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